§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Behindertensportgemeinschaft Titz 1975 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Titz. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Die „Behindertensportgemeinschaft Titz 1975 e.V.“ (im weiteren Verlauf kurz BSG Titz genannt) ist Mitglied im Behindertensportverband Nordrhein - Westfalen e.V. (BSNW)
§2 Zweck des Vereins
- Die BSG Titz verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Sport- und Freizeitmaßnahmen für alle Interessierten zur Prävention und Stärkung der Gesundheit, Wiedergewinnung, Erhaltung und Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Der Schwerpunkt liegt jedoch bei versehrten und behinderten Menschen. Der Satzungszweck (Förderung von Sport- und Freizeitmaßnahmen) wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßig stattfindende Übungen im Bereich des Reha-Sport. Hierzu gehören Gymnastik, (mit Aufwärm-Gymnastik, Rücken-Gymnastik, Wirbelsäulen-Gymnastik usw.) Wasser Gymnastik, (mit Aqua-Fitness, allgem. Schwimmen usw.) sowie Ballspiele (Flugball ect.) und Freizeitsport (Boule-Spiele, Bossel-Spiele und mehr).
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und neutral.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins, auch nicht bei ordnungsgemäß gezahltem Beitrag.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Dem Verein können beitreten:
a) als ordentliche Mitglieder alle kriegs-, unfall- oder zivilgeschädigte Personen (Männer Frauen und Kinder) sowie alle interessierten natürlichen Personen
b) als fördernde Mitglieder - ohne Stimmrecht - natürliche und/oder juristische Personen. - Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich ohne Angabe von Gründen Mitzuteilen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der „BSG Titz“ endet:
a) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der BSG Titz trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate in Verzug ist. (Der Beitrag ist jährlich am 01.01. eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen. Die Mitgliedschaft ist erloschen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung den Betrag bis zum 31.03 des Jahres nicht entrichtet hat.)
c) durch Ausschluss, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten des Mitgliedes vorliegt. (Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen und Interessen des Vereins entgegen arbeitet, die Arbeit des Vorstandes oder der Einrichtungen des Vereins nachhaltig stört oder verunglimpft oder sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält. Das Mitglied ist vor Beschlussfassung anzuhören.) - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§5 Beitrag
- Der Verein erhebt von den Mitgliedern den Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Beiträge und Spenden sind zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins im Sinne der Satzung zur Bestreitung der laufend anfallenden Kosten zu verwenden.
§6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende(r) und 2. Vorsitzende(r) (mit jeweils einem Stimmrecht)
2. Schriftführer(in) und 2. Schriftführer(in) (mit jeweils einem Stimmrecht)
3. Kassierer(in) und 2. Kassierer(in) (mit jeweils einem Stimmrecht)
sowie dem Sportarzt (als Ehrenmitglied ohne Stimmrecht). - Maximal 2 Beisitzer mit jeweils einem Stimmrecht.
- Das Stimmrecht ist nicht an die Person sondern, an die Funktion innerhalb des Vorstandes gebunden. Dies bedeutet: Übt eine Person mehr als eine Funktion (Punkt 1 § 6) innerhalb des Vorstandes aus, so hat er auch das Stimmrecht der jeweiligen Funktion.
Beispiel:
Ist der oder die Schriftführer/in bereits Mitglied des Vorstands, so gilt für die Funktion des Schriftführers ein separates Stimmrecht, d.h. diese Person hat dann 2 Stimmen. Im Normalfall sollten alle zuvor genannten Positionen innerhalb des Vorstandes von jeweils einer einzigen Person besetzt werden. - Weitere Beisitzer ohne Stimmrecht sowie Festausschüsse können, falls erforderlich, von der Generalversammlung oder einer Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
- Die Mitgliedschaft im Vorstand wird beendet durch:
a) Ablauf der Amtsperiode (in der Regel 2 Jahre)
b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
c) Ausschluss
d) Tod - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die:
Erste(r) -. und zweite(r) Vorsitzende(r)
Erste(r) Kassierer(in). - Je zwei von den zu § 6 Abs. 1 Genannten sind vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Sitzungsleiters. Bei Eilbedürftigkeit oder Krankheit eines Mitglieds des Vorstands kann die Beschlussfassung fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen. In diesen Fällen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder; diese Beschlüsse sind in der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen und zu protokollieren.
- Dem Vorstand kann nur angehören, wer Mitglied in der BSG Titz ist.
- Der Vorstand wird in der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt.
- Die Wahl kann per Aklamation erfolgen, sofern kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. Bei mehreren Vorschlägen sollte die Wahl jedoch geheim erfolgen. Zur Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung.
- Der Vorstand hat die Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit ihm dies möglich ist. Er hat Schaden von ihm abzuwenden.
§7 Generalversammlung bzw. Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
Die Generalversammlung wird durch die/den Vorsitzende(n) jedes Kalenderjahr einberufen. In dieser Versammlung sind folgende Angelegenheiten von ihr zu erledigen:
- Entgegennahmen der Jahresberichte
- Berichte der Kassenprüfer für das vorangegangene Jahr
- a) Neuwahl des Vorstandes alle 2 Jahre
b) Entlassung des „alten“ Vorstandes - Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Bei Ableben oder Rücktritt der/des 1. Vorsitzenden innerhalb einer Amtsperiode übernimmt die/der 2. Vorsitzende dessen Geschäfte. In diesem Falle hat der Vorstand innerhalb von 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine(n) neue(n) 1. Vorsitzenden zu wählen hat.
- Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder zur Jahreshauptversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
- Anträge für die Jahreshauptversammlung oder auch jede andere Mitgliederversammlung können schriftlich oder mündlich nur von Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Ergänzungsanträge gerichtet auf Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins sind allerdings nicht zulässig.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins (siehe hierzu § 9 und § 10), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom 1. oder 2. Schriftführer(in) zu unterzeichnen.
- Die vom Vorstand auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzten Angelegenheiten .
§8 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(in), die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
- Aufgabe der Kassenprüfer(in) ist
a) die Feststellung des Kassen- und Kontenstandes
b) die Kontrolle der Buchführung
c) die Prüfung der jährlichen Kassenberichte. - Jeweils innerhalb acht Wochen nach Ablauf eines jeden Geschäftjahres sind die Kassengeschäfte zu prüfen.
- Der Kassenprüfungsbericht ist auf der folgenden Mitgliederversammlung in Kurzform oder auf Antrag in ausführlicher Form vorzutragen oder schriftlich vorzulegen.
- Der/Die Kassenprüfer(in) werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Nach Prüfung der Kasse und des Kassenstandes ist die/der Kassierer(in) in der nächsten Mitgliederversammlung zu entlassen.
§9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein zur Förderung und Betreuung körperbehinderter Kinder Jülich e.V. Tagesstätte Hasselsweiler. Sollte dieser Verein nicht mehr existieren, dann fällt das Vermögen an das „Deutsche Rote Kreuz“. Das Vermögen ist vom jeweiligen Empfänger unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Vorstand ist ermächtigt, Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB’s) zu erlassen, welche dem allgemeinen Ablauf und der Durchführung der Aufgaben des Vereins dienen. AGB’s dürfen nicht der Satzung widersprechen.
§14 Inkrafttreten der Neufassung der Satzung
Die Änderung dieser Satzung ist in der Generalversammlung am 17. Februar 2014 beschlossen und genehmigt worden. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.